Zum Mutterschutz
Auch Mütter, deren Kinder während der Schwangerschaft, bei der Geburt oder kurz danach versterben, können Anspruch auf Mutterschutz haben. Die genauen Regelungen hängen davon ab, ob es sich um eine Fehlgeburt, Totgeburt oder Lebendgeburt handelt. Grundlage ist das Mutterschutzgesetz (MuSchG § 3).
Reguläre Schutzfristen
- 14 Wochen Mutterschutz insgesamt
- 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin
- 8 Wochen nach der Geburt
Verlängerter Mutterschutz nach der Geburt:
- 12 Wochen, wenn eines der folgenden Kriterien zutrifft:
- Geburt vor der 37. Schwangerschaftswoche
- Geburtsgewicht unter 2.500 g
- Behinderung des Kindes
- Mehrlingsgeburt
Besonderheit: Nicht genutzte Tage vor der Geburt werden nach der Geburt angerechnet. Die gesetzliche Schutzfrist nach der Geburt bleibt unabhängig vom Geburtstermin bestehen.
Mutterschutzansprüche im Detail
SituationAnspruch auf Mutterschutz*Fehlgeburt vor 13. SSW | kein Anspruch
Fehlgeburt ab 13. SSW | bis zu 2 Wochen
Fehlgeburt ab 17. SSW | bis zu 6 Wochen
Fehlgeburt ab 20. SSW | bis zu 8 Wochen
Totgeburt (ab 500 g oder 24. SSW) | bis zu 14 Wochen
Lebendgeburt | bis zu 14–18 Wochen
Medizinischer Schwangerschaftsabbruch | Anspruch laut obiger Staffel
Schwangerschaftsabbruch aus sozialen Gründen | kein Anspruch
*Gültig für Geburten ab 01.06.2025
Neue Regelung zum 1. Juni 2025 – gestaffelter Mutterschutz nach Fehlgeburten
Am 30.01.2025 wurde die Änderung des Mutterschutzgesetzes im Bundestag einstimmig beschlossen.
- Ab der 13. Schwangerschaftswoche: 2 Wochen Mutterschutz
- Ab der 17. Schwangerschaftswoche: 6 Wochen Mutterschutz
- Ab der 20. Schwangerschaftswoche: 8 Wochen Mutterschutz
Die Inanspruchnahme ist freiwillig. Frauen können das Beschäftigungsverbot ablehnen oder verkürzen. Die Gesetzesänderung wurde maßgeblich durch Natascha Sagorski initiiert, die 2022 über 75.000 Unterschriften für ihre Petition sammelte.
Weitere Infos: www.familiesindalle.de
Sonderfälle
- Voller Mutterschutz trotz Fehlgeburt:
Wenn ein Kind bei der Geburt mindestens ein Lebenszeichen zeigt (Herzschlag, Pulsieren der Nabelschnur, Lungenatmung), gilt dies als Lebendgeburt – unabhängig von Gewicht oder Schwangerschaftswoche. Der volle Mutterschutz greift entsprechend. - Verzicht auf Mutterschutz:
Bei Fehlgeburten können Frauen freiwillig auf die Schutzfristen verzichten.
Bei Totgeburten (ab 24. SSW) oder dem Tod des Neugeborenen kann die Frau auf Wunsch bereits ab der dritten Woche nach der Geburt wieder arbeiten, wenn medizinisch nichts dagegen spricht. Der Verzicht ist jederzeit widerrufbar.
Arbeitsunfähigkeit & Wiedereinstieg
- Während des Mutterschutzes wird das volle Gehalt gezahlt, die Frau gilt jedoch nicht als „krankgeschrieben“.
- Erst nach sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit wird Krankengeld gezahlt, z. B. für eine stufenweise Wiedereingliederung mit reduzierter Stundenzahl.
- Die Zeit der Wiedereingliederung wird weiterhin als Arbeitsunfähigkeit gewertet und erfolgt über Krankengeld.
Bestattungsrecht
Bestattungsgesetze für Sternenkinder
In Deutschland obliegt das Bestattungsrecht den einzelnen Bundesländern. Für die Definitionen von Lebendgeburt, Totgeburt und Fehlgeburt orientiert sich die Gesetzgebung an der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStG). Daraus ergeben sich folgende Rechte und Pflichten:
Bestattungsrecht der Eltern (bei nicht bestattungspflichtigen Kindern)
Auch wenn für eine Fehlgeburt meist keine gesetzliche Bestattungspflicht besteht, können Eltern ihr Kind individuell bestatten und eine eigene Grabstätte wählen. Viele Friedhöfe bieten spezielle Grabstellen für Sternenkinder an, die teilweise kostenfrei sind.
Bestattungspflicht der Eltern
Kommt ein Kind als Totgeburt oder lebend zur Welt und verstirbt danach, besteht in der Regel eine Bestattungspflicht für die Eltern. Das bedeutet, sie müssen die Bestattung ihres Kindes organisieren und die Kosten tragen.
Bestattungspflicht von Kliniken
Nehmen Eltern ihr Bestattungsrecht bei nicht bestattungspflichtigen Kindern nicht wahr, sind die Kliniken in der Regel verpflichtet, die Bestattung durchzuführen. Dies geschieht meist in einer Gemeinschaftsgrabstätte.
Hinweispflicht
Einrichtungen, Ärzte oder Hebammen sind verpflichtet, die Eltern auf die Möglichkeit einer Bestattung hinzuweisen.
Übernahme der Bestattungskosten durch das Sozialamt
Eltern, die die Kosten einer Bestattung ihres bestattungspflichtigen Kindes nicht selbst tragen können, können beim zuständigen Sozialamt einen Antrag auf Kostenübernahme stellen. Nach Bewilligung übernimmt das Sozialamt die Kosten für Einäscherung, die günstigste Grabstelle und das Bestattungsunternehmen. Abgerechnet wird nach den Vergütungssätzen für Sozialhilfebestattungen des jeweiligen Bundeslandes.
Wichtig: Dies gilt nur für Kinder, deren Bestattung gesetzlich vorgeschrieben ist. Für die meisten Fehlgeburten, bei denen keine Bestattungspflicht besteht, übernimmt das Sozialamt keine Kosten. In diesen Fällen liegt die Entscheidung zur Bestattung allein bei den Eltern.